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..::: Satzung der Freiwilligen Feuerwehr |
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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Oberharz Aufgrund des
§ 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 02.06.82
(Nds. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.93
(Nds.GVBl. S. 359) und der §§ 1 und 2 des Nds.
Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 08.03.78 (Nds. GVBl. S. 233),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.90 (Nds. GVBl. S. 101),
hat der Rat der Samtgemeinde Oberharz folgende Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Oberharz beschlossen:
§ 1 Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine
Einrichtung der Samtgemeinde Oberharz. Sie besteht aus den zur
Sicherung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes
und der Hilfeleistung in den Mitgliedsgemeinden Bergstadt Altenau
(Stützpunktfeuerwehr), Bergstadt Clausthal Zellerfeld
(Schwerpunktfeuerwehr) mit dem Ortsteil Buntenbock (Feuerwehr mit
Grundausstattung), Gemeinde Schulenberg (Feuerwehr mit
Grundausstattung) und Bergstadt Wildemann (Stützpunktfeuerwehr)
unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt
die der Samtgemeinde Oberharz nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.
§ 2Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr der
Samtgemeinde Oberharz wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem
Gemeindebrandmeister geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG). Sie sind
im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei
der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Oberharz
erlassene „Dienstanweisung für die Gemeindebrandmeisterin oder den
Gemeindebrandmeister ... der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde
Oberharz" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in
allen Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende
Gemeindebrandmeisterin oder den Stellvertretenden Gemeindebrandmeister.
§ 3Leitung der Ortsfeuerwehr Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs.
1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister
geleitet. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der
Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der
Samtgemeinde Oberharz erlassene „Dienstanweisung für die
Ortsbrandmeisterin oder den Orts-brandmeister der Freiwilligen
Feuerwehr in der Samtgemeinde Oberharz" zu beachten. Im
Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen
Dienstangelegenheiten durch die Stellvertretende Ortsbrandmeisterin
oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeister.
§4Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten Die Ortsbrandmeisterin oder der
Ortsbrandmeister bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr
nach Anhörung des Ortskommandos die entsprechend der
Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen oder Führer und
stellvertretenden Führerinnen oder Führer der taktischen
Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2
und § 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die
Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der
Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeisterin
oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach
Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die
Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen
bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister ist über die
beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die
Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst
Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.
§ 5Samtgemeindekommando (1) Das Samtgemeindekommando
unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den
Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Samtgemeindekommando
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der
erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr
innerhalb der Samtgemeinde Oberharz und zur Leistung von
Nachbarschaftshilfe.
b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs am Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen. c) Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltsvoranschläge der Samtgemeinde Oberharz (Abschnitt: Feuerschutz). d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufender Ergänzung. e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen. f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen. g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen. (2) Das Samtgemeindekommando besteht aus a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter, b) der Stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Gemeindebrand-meister, den Ortsbrandmeisterinnen oder den Ortsbrandmeistern, den Stellvertretenden Ortsbrandmeisterinnen oder den Stellvertretenden Ortsbrandmeistern und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes, c) dem Schriftwart oder der Schriftwartin und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Beisitzerinnen und Beisitzer
gemäß Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1
Buchstabe a und b genannten Samtgemeindekommandomitglieder von der
Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den aktiven
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei
Jahren bestellt. Die Trägerinnen und Träger anderer
Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen oder
Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer
ihrer Amtszeit in das Samtgemeindekommando aufgenommen werden. Für
das Bestellungsverfahren gilt Satz 2.
(3) Das Samtgemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Für häufigere turnusmäßige Sitzungen kann durch einstimmigen Beschluß des Samtgemeindekommandos von dem Verfahren nach Satz 1 abgewichen werden. Dieser Beschluß erstreckt sich nicht auf Sitzungen, in denen von der regelmäßigen Tagesordnung abweichende Punkte behandelt werden sollen. Das Samtgemeindekommando ist einzuberufen, wenn der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin, der Samtgemeindeausschuß oder mehr als die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer dies unter Angabe des Grundes verlangen. (4) Das gemäß Abs. 3 einberufene Samtgemeindekommando ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (5) Beschlüsse des Samtgemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine geheime Abstimmung durchgeführt. (6) Über jede Sitzung des Samtgemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Samtgemeindekommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten. §
6
(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den
Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a, b, d, e, f und g aufgeführten
Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter
Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und
Gliederung Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen über
die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw.
Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der
Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluß eines Mitgliedes
(§ 17).Ortskommando (2) Das Ortskommando besteht aus: a) der Ortsbrandmeisterin oder
dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer gem. Satz 1 Buchstabe c werden von der
Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den aktiven
Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.b) der Stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem Stellvertretenden Ortsbrandmeister, den Führerinnen und Führern der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem Jugendfeuerwehrwart oder der Jugendfeuerwehrwartin als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes. c) dem Schriftwart oder der Schriftwartin, dem Gerätewart oder der Gerätewartin und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer. (3) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf mindestens jedoch zweimal im Jahr mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Für häufigere turnusmäßige Sitzungen kann durch einstimmigen Beschluß des Ortskommandos von dem Verfahren nach Satz 1 abgewichen werden. Dieser Beschuß erstreckt sich nicht auf Sitzungen, in denen von der regelmäßigen Tagesordnung abweichende Punkte behandelt werden sollen. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister können an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. (4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart/Schriftwartin) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten. §7
(1)Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die
Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die
Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Samtgemeindekommando
oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer
Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihrMitgliederversammlung a) die Entgegennahme des
Jahresberichtes (Tätigkeitsberichtes),
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung, c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde Oberharz, der Samtgemeindeausschuß oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Auf die Beschlußfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine geheime Abstimmung durchgeführt. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart oder der Schriftwartin zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Samtgemeinde Oberharz zuzuleiten. §
8
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird geheim
abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand
widerspricht, offen abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der
Stimmen des beschlußfähigen zuständigen Gremiums
erhält.Verfahren bei Vorschlägen (2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist. (3) Über den dem Rat der Samtgemeinde Oberharz gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeisterin oder Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter) wird geheim abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 1 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden. §9
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner
der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oberharz über 16 Jahre
können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden;
Bewerberinnen und Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht
überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.Aktive Mitglieder (2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Samtgemeinde Oberharz kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern; die Kosten trägt die Samtgemeinde Oberharz (3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die Samtgemeinde Oberharz über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Samtgemeinde Oberharz darauf nicht generell verzichtet hat. (4) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst. die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VO-FF) vom 21.09.93 (Nds. GVBI. S. 362) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig
übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft
zu halten."
(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Samtgemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen. §
10
(1) Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie
das 62. Lebensjahr vollendet haben.Mitglieder der Altersabteilung (2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluß des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können. (3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen. §11
(1) Jugendabteilungen können in den Ortsfeuerwehren der
Samtgemeinde Oberharz eingerichtet werden.Mitglieder der Jugendabteilung (2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde Oberharz können nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. 3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 17 Abs. 2 genannte Altersgrenze hinaus tätig werden. (4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung. §12
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den
jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und oder den jeweiligen
Organisationsgrundsätzen der Samtgemeinde Oberharz.Innere Organisation der Abteilungen §
13
Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der
Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Oberharz, die sich besondere
Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben
haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung
der Samtgemeinde Oberharz und der Gemeindebrandmeisterin oder des
Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwohl ernannt werdenEhrenmitglieder §
14
Die Freiwillige Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen;
über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.Fördernde Mitglieder §
15
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen
übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die
von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen
Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen
Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und
Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das
Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der
Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.Rechte und Pflichten der Mitglieder (2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil. (3) Die Mitglieder in den Jugendabteilungen sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen. (4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde Oberharz den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden. (5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde Oberharz zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. (6) Stellt ein Mitglied fest, daß ihm während des Feuerwehrdienstes ein mit diesem im Zusammenhang stehender Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend. §
16
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften
über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger
Feuerwehren im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und
Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen an
aktive Mitglieder verliehen werden.Verleihung von Dienstgraden (2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau / Hauptfeuerwehrmann vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluß des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeisterin / Löschmeister“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluß des Ortskommandos nach Anhörung des Samtgemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen oder Funktionsträger der Samtgemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluß des Samtgemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeisterin / Löschmeister“ bedarf der Zustimmung der Kreisbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters. Die Verleihung eines Dienstgrades an die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vollzieht der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin. §
17
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:Beendigung der Mitgliedschaft a) Austritt,
b) Geschäftsunfähigkeit, c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr, d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthalts in einer Mitgliedsgemeinde der Orts-feuerwehr bei aktiven Mitgliedern e) Ausschluß. (2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendabteilung darüber hinaus a) mit der Auflösung der
Jugendabteilung,
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären. (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist im Falle der Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter der oder des Betroffenen durch die Samtgemeinde Oberharz schriftlich mitzuteilen. (5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied a) wiederholt schuldhaft seine
Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,
b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt, c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört, d) das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat, e) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. (6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der oder dem Betroffenen und der Samtgemeinde Oberharz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlußverfügung wird von der Samtgemeinde Oberharz erlassen. (7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlußverfahren eingeleitet wird, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluß vom Dienst suspendiert werden. (8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Samtgemeinde Oberharz schriftlich anzuzeigen. (9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. (10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde Oberharz Herausgabe bzw. Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. §
18
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
des Landkreises Goslar in Kraft.Inkrafttreten (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Oberharz vom 02. 08.1979 und vom 29. 04.1982 (1.Änderungssatzung) außer Kraft. Clausthal-Zellerfeld, den 14. März
1996
Samtgemeinde Oberharz Samtgemeindedirektor Samtgemeindebürgermeister gez. Mönkemeyer L. S. gez. Bienert Mönkemeyer Bienert Veröffentlicht im Amtsblatt des
Landkreises Goslar Nr. 8, Seite 272 am 12. April 1996
Clausthal-Zellerfeld, 15. April 1996 Der Samtgemeindedirektor Im Auftrag gez. Lampe Lampe |
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